Hallo zusammen,
so "einfach" kann man das heute nicht mehr sagen denn die Antwort darauf ist sehr viel umfangreicher als einfach nur "Es ist verboten!"
Grundsätzlich ist es richtig das der §89 des Telekommunikationsgesetzes folgendes regelt:§ 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198)
1 Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.
2 Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.
3 § 88 Abs. 4 gilt entsprechend.
4 Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
Der Strafkatalog (gleiches Gesetz, §148) sieht für Zuwiderhandlungen folgende Abstrafungen vor:
§ 148 Strafvorschriften
Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder
2. entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage
a) besitzt oder
b) herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Nun kommt der Moment wo der Elefant ins Wasser hüpft...Ich finde leider die entsprechenden Gerichtsentscheidungen im Netz nicht mehr, weiss aber folgendes aus absolut sicherer Quelle zu berichten.
Es beschäftigten sich in jüngster Vergangenheit fast alle größeren Gerichte Deutschlands mit Verstößen gegen das TKG. Es wurden hierbei immer wieder überraschende Urteile getroffen die sich in ihrer Form der Begründung immer mehr an das Gegenteils- oder Umkehrlast-Prinzip anlehnten.
Man kam seitens mehrerer Gerichte zum Entschluss keine Verurteilung bzgl. Verstoßes gegen das TKG durchzusetzen. Vielmehr war man der Auffassung das der Funkdiensteanbieter (in unserem Falle die DFS oder weitere Beteiligte) dafür Sorge zu tragen hat - vorausgesetzt ein mithören der Aussendung durch Dritte ist nicht erwünscht - das der Dienst verschlüsselt durchgeführt wird und so ein Mithören erschwert, verhindert oder ausgeschlossen werden kann. Der Angeklagte kam in jeweiliger Verhandlung völlig straffrei aus.
Ich selbst vertrete einen klaren Standpunkt. Es gibt ein Gesetz (TKG) zu welchem derzeit in unserem relevaten Abschnitt (§89) weder ein Änderungsgesuch vorliegt noch sich entsprechende politische Stellen derzeit mit diesem Gesetz befassen und somit keine grundlegende Änderung vorantreiben würden. Ich denke da passiert auch in naher Zukunft nichts, dazu ist das Gesetz zu einfach und zugleich zu umfangreich gehalten und bietet wenig Diskusionsmöglichkeiten. Zudem ist die Lobby die das geändert haben wollte nicht groß genug, der öffentliche Druck fehlt zudem gänzlich.
Ich selbst habe und betreibe einen so genannten Wideband-Receiver. Ich darf ihn aufgrund meiner aktiven Zugehörigkeit einer Rettungsorganisation und einer ebenso aktiven Zugehörigkeit einer Bundesbehördlichen Katastrophenschutzorganisation auf bestimmten so genannten BOS-Frequenzen zum mithören nutzen. Ich dürfte auch aktiv am Funkgeschehen teilnehmen da ich eine so genannte FuFüG Ausbildung absolviert habe. Ich bin natürlich dem Stillschweigen verpflichtet sodass das Gehörte meinen Mund absolut nur an Personen verlassen darf die dem gleichen Personenkreis zugehörig sind wie meiner einer.
Im BOS Funk verstehe ich ein solches Gesetz ohne weiteres. Hier werden teilweise Patientendaten (über analog) in Klartext durchgegeben um es über die Aufzeichnung der Rettungsleitstelle protokolliert zu haben. Mit TETRA Digitalfunk ist das ohnehin hinfällg. Das System ist bislang aber nicht flächendeckend in Deutschland verfügbar.
Beim so genannten Flugfunk sehe ich die Dinge etwas anders. Es gibt nicht eine mir bekannte Frequenz die mit den handelsüblichen Receivern ohne technische Hilfsmittel empfangbar wäre und schützenswerte Aussendungen enthält. Zudem ist nicht klar geregelt was Aussendungen für Jedermann sind. Es sind hier nur Beispiele aufgezählt. Wenn eine Aussendung im Bereich des Flugfunkes nicht an Jedermann gerichtet wäre, wäre sie verschlüsselt. Hier vertrete ich durchaus die Meinungen der einzelnen Gerichte. Menschen die nicht wissen was die im handelsüblichen Flugfunk gebräuchlichen Abkürzungen bedeuten haben nicht einmal ansatzweise eine Ahnung davon was da zwischen den einzelnen Funkteilnehmern überhaupt gesprochen wird. Man muss sich schon ein wenig damit beschäftigen um sich einen Reim auf die Dinge machen zu können, und selbst dann halte ich es nicht unbedingt für ein Hexenwerk, durchaus aber für eine anspruchsvolle Aufgabe ohne Vorkenntnisse. Dieses Gesetz kann zudem nicht der nationalen Sicherheit dienen. Wer etwas böses im Schilde führt weiss was die Dinge bedeuten die dort über den Äther laufen. Wenn man es nicht verschlüsselt interessiert auch kein Gesetz. Die Regelungen der Polizei bei Kenntnisnahme des Einsatzes eines solchen Receivers sind in Deutschland regional sehr unterschiedlich. Hier kommt es auf den Mann in blau, schwarz oder grün an. Verlassen würde ich mich da auf nix, Erfahungen von Bekannten zeigen allerdings das es bisher über eine Konfiszierung des Gerätes hinaus nie ging. Trotzdem ist es nach wie vor per Gesetz verboten!
Anders sieht es bei Geräten mit Sendemöglichkeit auf entsprechenden Frequenzen aus. Hier ganz klar, FINGER WEG von solchen Geräten!!! Nicht-Teilnehmer des Geschehens haben aktiv auf kritischen Frequenzen nichts verloren!!! Flugfunkfrequenzen sind sicherheitskritisch. Eine Zuwiederhandlung wird hier als "Schweren unerlaubten Eingriff in den Luftverkehr, die Luftsicherheit oder Flugsicherungsanlagen" geahndet. Das kann viel Geld kosten wenn nichts dabei passiert, falls es zu Unfällen kommen sollte wird man seines Lebens nicht mehr froh werden und sieht sich zudem weiteren noch sehr viel schwerwiegenderen Vorwürfen und Anklagepunkten entgegen. Also nochmal, FINGER WEG!!!
Ich hoffe ich konnte ein wenig mehr Licht ins Dunkel bringen. Verboten ist deshalb nach wie vor verboten, daran ändern wir hier nichts. Ich wollte hier nur aufzeigen das der Trend heute - vor Gerichten - eine Entscheidung über Verstöße gegen das TKG zu fällen dahin geht das eher "pro reo" (auch ohne Zweifel :-)) also für den Angeklagten entschieden wird als stur sinnfreie Gesetz durchdrücken zu wollen. Sehen wir es als Quasi-Gegenüberstellung.Ich bin in diesem Bereich mittlerweile recht umfangreich belesen und bewandert.
Fragen hierzu an mich gerne im Forum, gerne auch per PN
Herzliche Grüße aus MHG,
Julian